05 Januar 2010

Zeitschmarotzer

Der Kollege schreibt mir, mein Mandant solle dieses und jenes bis dann und dann erledigen. Ich leite das Schreiben an den Mandanten weiter.

Der Kollege ruft mich einen Tag nach Fristablauf an und erklärt mir zunächst, dass er doch eine Frist gesetzt habe und dass er eigentlich erwartet hätte, dass mein Mandant innerhalb der Frist die Wünsche erfüllt.

Ich teile ihm mit, er möge doch klagen, wenn er meint, dass das Aussicht auf Erfolg habe.

Zwei Tage später erreicht mich wieder ein Schreiben. Der Kollege teilt mit, dass er zunächst schriftlich eine Frist gesetzt habe, dann mit mir telefoniert habe, gleichwohl habe sich nichts getan und fragt an, wie mein Mandant sich denn nun vorstellt, wie es weitergeht.

Heute, drei weitere Tage später, klingelt erneut das Telefon. Erst wollte ich mich verleugnen lassen, dann wollte ich ihm eigentlich sagen, wo er wen an welchem Körperteil mit seiner Zunge ....

Ich habe mich dann jedoch anders entschlossen und ihm freundlich mitgeteilt, dass ich aus seinen wiederholten Versuchen der außergerichtlichen Kontaktaufnahme schließe, dass auch er erkannt hat, dass das Begehren seines Mandanten aussichtslos ist und dass ich deshalb erfreut sei, dass wir deshalb die Sache nicht mehr erörtern müssen.

Ich befürchte, in den nächsten Tagen erreicht mich ein Brief, in dem er zunächst zusammenfasst ...

DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung


Es gibt auch die anderen Staatsanwälte

Gut, dass es auch die anderen Staatsanwälte gibt.

Nicht die, die aus Faulheit, aus Boshaftigkeit oder wegen allgemeiner Oberflächlichkeit ins Blaue hinein behaupten, Akteneinsicht müsse "leider" verweigert werden, da ansonsten der Untersuchungszweck gefährdet sei.

Sondern die, die auf dem Weg nach Hause kurz anhalten und eine Ermittlungsakte kurz bei uns im Büro abgeben, damit wir so schnell wie möglich den Inhalt mit dem Mandanten erörtern können.

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Auch die Kleinigkeiten sollte man nicht übersehen

Die Dame in dem kleinen Amtsgericht am südlichen Rand der Lüneburger Heide liess mich auflaufen, wie ich es aus ihrer Sicht brauchte. In einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zeigte sie mir sehr genau, was sie davon hielt, dass ich mir herausnehme, ihre vorgefasste Meinung mit Beweisanträgen zu torpedieren.

Sie meinte offenbar auch, höchst geschickt die aufgestellten Fettnäpfchen zu umgehen. Um so peinlicher jetzt das Ergebnis:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts XYZ mit den Feststellungen aufgehoben.

...

Das zulässige Rechtsmittel hat bereits mit der Verfahrensrüge Erfolg, mit der der absolute Rechtsbeschwerdegrund gemäß §§ 338 Nr. 7 StPO, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG geltend gemacht wird ...

...

Ein rechtfertigender Grund für die Fristüberschreitung im Sinne des § 275 Abs. 1 S. 4 StPO ist nicht ersichtlich, insbesondere nicht in den Akten dokumentiert.

Wer zuletzt lacht, ...

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04 Januar 2010

Und dann war da noch ...

... Herr Wichtig. Herr Wichtig wollte mir erklären, dass er mit einem Beratungsschein, den er in den nächsten Tagen besorgen wird, das Recht hat, von mir zu verlangen, dass ich mal kurz ohne Akteneinsicht mit dem Staatsanwalt telefoniere und dem erkläre, dass Herr Wichtig unschuldig ist; außerdem müsse ich auch gleich noch die Klage auf Schadensersatz einreichen, weil man ihm drei Wochen seinen Computer weggenommen hatte.

Ich habe Herrn Wichtig dann kurz und knapp erklärt, dass er das Recht hat, sich jeden beliebigen Kollegen seiner Wahl auszusuchen und ich das Recht habe, ihn rauszuschmeißen, wenn er nicht freiwillig ganz schnell verschwunden ist.

Das hat er verstanden.

Schmarotzer sind unangenehm.

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Begehrlichkeiten

Ein nicht Vorbestrafter ist verdächtig, volltrunken an einer Tür einer Taxe so herumgezerrt zu haben, dass die Scharniere verzogen sind. Schaden: 600,00 €.

Und, was fällt dem sachbearbeitenden Polizeibeamten beinahe als erstes ein? Natürlich!:

ED-Behandlung!

Was denn sonst, bei einem so schweren Delikt, nahe dem Terrorismus.


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03 Januar 2010

Muss ein Angeklagter eigentlich die Wahrheit sagen?

Nein, muss er nicht, es sei denn, er begeht mit seiner Lüge eine Straftat, also z.B. die falsche Verdächtigung einer anderen Person.

Aber ansonsten darf der Angeklagte ungestraft das Blaue vom Himmel herunterlügen, hin und wieder macht das auch durchaus Sinn. Wenn der Angeklagte z.B. lediglich mit einer Geldstrafe rechnen muss und -wie sehr oft- die Ermittlungen zu seinem Einkommen eher dürftig waren, darf er, wenn er denn überhaupt Angaben macht, über die Höhe seines Einkommens täuschen.

In den seltensten Fällen werden die entsprechenden Angaben überprüft, es sei denn, die Lüge ist so dreist, dass sich die Unwahrheit aufdrängt.

Also: Als Angeklagter ist das Lügen -bis auf Ausnahmen- erlaubt und hin und wieder auch durchaus sinnvoll.



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01 Januar 2010

Feuerwerk 100 Meter über Hamburg



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30 Dezember 2009

Rasthof Allertal Richtung Norden

Nein, es war nicht voll dort heute gegen 10.00 Uhr, nein, es waren nicht zu wenig Mitarbeiter dort, nein, es gab auch sonst nichts, was aufgefallen wäre am 30.12.2009.

Aber doch, etwas fiel auf: Mitarbeiter lustlos, wortlos, schlechtlaunig, abweisend, genervt, langweilig, unfreundlich.

Muss man nicht wieder anhalten, ich jedenfalls nicht.


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27 Dezember 2009

Dem Zugangserschwerungsgesetz (ZugErschwG) wird der Zugang erschwert

Wer will es noch, was sollte es, war es nur Wahlkampfgelyere, wird es verschwinden?

Fragen, zu denen Rechtsanwalt Thomas Stadler einige Entscheidungshilfen bereit hält.


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26 Dezember 2009

Ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt kann auch bei Durchsuchungen zu einem Verwertungsverbot führen

Wird eine Durchsuchung durch Polizeibeamte ohne richterliche Anordnung durchgeführt, kann das zu einem Verwertungsverbot bezüglich aufgefundener Beweismittel führen, so z.B. das OLG Hamm (Urt. v. 18.08.2009 - 3 Ss 293/08).

Als Verteidiger sollte man vorsorglich in der jeweiligen Hauptverhandlung allerdings der Verwertung auch ausdrücklich widersprechen, damit man nicht an der "Widerspruchslösung" des BGH in der Revision scheitert.

Das OLG Hamm hat in der Entscheidung insbesondere nicht gelten lassen, dass es in einem Landgerichtsbezirk keinen nächtlichen Richternotdienst gegeben hat.

Löblich.


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Schade eigentlich

Der BGH hat sich zum Vergütungsrecht ausgelassen und eine Entscheidung gefällt, an der man wohl zukünftig leider nicht vorbeikommen wird:

Sinn und Zweck des Vergütungstatbestandes der zusätzlichen Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG verlangen eine endgültige Einstellung «des Verfahrens», also eine Erledigung der Sache ohne ein noch folgendes Bußgeldverfahren. Eine Zusatzgebühr nach Nr. 4141 VV RVG fällt daher nicht an, wenn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren durch die anwaltliche Mitwirkung eingestellt und die Sache zur Verfolgung der Tat als Ordnungswidrigkeit an die Verwaltungsbehörde abgegeben wird.
BGH, Urteil vom 05.11.2009 - IX ZR 237/08

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Wie Väter sich schnell und sicher in den Knast bringen

Wie man sich selbst als Vater verhältnismäßig sicher in den Knast bringen kann, haben zwei Experten jetzt vorgemacht:

Der eine soll seinen 14-jährigen Sohn zum Sex mit einer Prostituierten gezwungen haben, weil er dachte, sein Sohn sei schwul. Der andere muss sich vor Gericht verantworten, weil er seinen zum Tatzeitpunkt 16 Jahre alten Sohn dazu gedrängt hat, die eigene zwölf Jahre alte Cousine zu vergewaltigen und nach religiöser Tradition zu heiraten.

Dieser Post ist ein Weihnachtsgeschenk nur für die, die darauf gewartet haben.

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24 Dezember 2009

Meine Weihnachtsansprache - nicht von Horst Köhler



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Ach, wär sie doch bloß Staatsanwältin geblieben

In dem weisungsgebundenen Haufen fiel der Mist letzlich nicht so auf und konnte ggf. korrigiert werden, die Dame als Richterin aber bestätigt, dass man nicht den Bock zum Gärtner machen sollte.

Strafprozessordnung eher ein Buch mit sieben Siegeln, subjektiv aber der Meinung, der wandelnde Kommentar zu sein. Im ganzen Bezirk weiß jeder, keine Ahnung, das ist dann aber noch einschätzbar.

Jetzt kommt aber noch dazu, dass sie auch nicht mehr weiß was sie will:

Mit der Ladung zur Hauptverhandlung schreibt sie noch, dass keine Zeugen geladen wurden und wenn die Verteidigung Zeugen hören wolle, solle sie sich bis zum 20.12.2009 melden, um dann am 22.12.2009 mitzuteilen, dass nun alle Zeugen der Anklage geladen wurden, weil die Verteidigung sich nicht gemeldet hat.

Vielleicht geht ja als Ausweg bald Frührente, denn bei der Staatsanwaltschaft, munkelt man, will man sie auch nicht mehr zurück.

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Weihnachtsfrechheit

Man mag von Weihnachten halten was man will und möglicherweise als Rechtsanwältin mit Migrationshintergrund mit diesem ganzen Feierkram nichts am Hut haben; hab ich auch nicht!

Aber akzeptieren sollte man, dass dieses blöde Fest Feiertage mit sich bringt, die sowohl den durchschnittlichen Bürobetrieb als auch die Kommunikation mit der Mandantschaft etwas behindern, so dass ich ein Schreiben einer Kollegin vom 22.12.2009, hier eingegangen am 24.12.2009 mit einer Fristsetzung bis zum 30.12.2009 schlichtweg für eine ausgemachte Frechheit halte.

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